Amtliche Meldung

Entsorgung von Grün- und Gartenabfällen in Moosbach und Burgtreswitz

Laut Mitteilung des Landratsamtes wird die Grüngutentsorgung heuer schon ab Mittwoch, 23.02.2022 angeboten.

Aus naturschutzfachlicher Sicht muss der größte Teil der Gehölzpflegearbeiten auch in Hausgärten bereits im Februar abgeschlossen sein. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.

Mit dem frühen Beginn der Grüngutentsorgung kann Baum-, Hecken- und Strauchschnitt, der nicht im eigenen Garten Verwendung findet, auch beizeiten an den Containerstandorten angeliefert werden.

Der Beginn der Grüngutsammlung wird aufgeschoben, wenn die Witterungsverhältnisse dies nahe legen.

Hausmüll und sonstiger Abfall darf nicht abgestellt werden! Auf Sauberkeit an den Lagerstellen ist unbedingt zu achten! Bei festgestellten Verstößen erfolgt eine Überwachung der Grüngutdeponie mit konsequenter Verfolgung der Zuwiderhandlungen.

Die Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle i. S. v. § 1 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung (dazu zählen u. a. auch sämtlicher Rasenschnitt, Laub, Heckenschnitt, Schalen von Südfrüchten usw.) durch Eigenkompostierung auf dem anschlusspflichtigen Grundstück verwertet werden. Von jedem Grundstücks-eigentümer, der diese Ermäßigung beantragt hat, wurde dies unterschriftlich versichert. Wenn auf einem Grundstück so viele Grün- und Gartenabfälle anfallen, dass diese nicht vollständig selbst kompostiert werden können und somit die Grüngutcontainer des Landkreises doch genutzt werden, darf die Ermäßigung nicht beantragt werden. Ggf. muss eine bereits abgegebene Eigenkompostiererklärung widerrufen werden.

Von Grundstücken, für die eine Gebührenermäßigung für Eigenkompostierung in Anspruch genommen wird, dürfen nur sperrige Gartenabfälle (Äste und Sträucher, aber zerkleinert, damit sie möglichst wenig Volumen beanspruchen) in die bereitstehenden Grüngutcontainer eingeworfen werden.

Nachdem hier teilweise erheblicher Missbrauch festgestellt wurde, wird die Grüngutanlieferung vom Landratsamt weiterhin stichprobenartig überprüft. Bereits beim
erstmaligen Verstoß gegen die Eigenkompostierregelung (also z. B. bei Anlieferung von Rasenschnitt, Laub u. ä., obwohl die Ermäßigung in Anspruch genommen wird) kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

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