Amtliche Meldung

Neue Regelungen: Quarantäne bei Coronafällen in Kindertagesbetreuungen und Tagespflege

Aufgrund der enorm ansteigenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus in Stadt und Landkreis Fürth und der damit einhergehenden Zunahme von Infektionen in Kindertageseinrichtungen hatte das Gesundheitsamt Fürth in der letzten Woche eine Allgemeinverfügung zum Vorgehen in Kindertageseinrichtungen erlassen.

Nach den Ankündigungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP), die Regelungen zum Infektionsschutz und zum Kontaktpersonenmanagement im Bereich der Kindertagesbetreuung anzupassen, ist diese Allgemeinverfügung nun hinfällig und wird zum 04.02.2022 widerrufen. Alle bis einschließlich heute (03.02.2022) 24.00 Uhr auf Grundlage der bisherigen Allgemeinverfügung begründeten Quarantänemaßnahmen behalten ihre Gültigkeit.

Künftig gilt folgendes Vorgehen (Quelle 461. Newsletter – Kinderbetreuung StMAS):

Isolation von infizierten Personen

Kinder und Beschäftigte, deren Selbsttests positiv waren, dürfen die Einrichtung auch künftig nicht besuchen.

Kontaktnachverfolgung

Künftig findet durch die Gesundheitsämter keine Kontaktnachverfolgung in Einzelfällen mehr statt. Solange nur einzelne Kinder oder Beschäftige positiv auf das Corona-Virus getestet werden, hat dies zunächst für die übrigen Kinder und Beschäftigten keine Auswirkungen auf den Besuch der Einrichtung.

Häufung von Infektionsfällen

Von einer Häufung von Infektionsfällen ist auszugehen, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder, die in der Gruppe regelmäßig betreut werden, innerhalb der letzten fünf Tage infiziert sind. Bei einem Ausbruchsgeschehen soll die Gruppe vom Träger geschlossen werden. Das Gesundheitsamt kann darüber hinaus Quarantäneanordnungen treffen. Gruppenschließungen und Quarantäne erfolgen unabhängig voneinander.

Gruppenschließung

Im Falle einer Häufung von Infektionsfällen soll der Träger die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit) schließen. Die Entscheidung trifft der Träger, er kann diese jedoch auf die Einrichtungsleitung übertragen.

Ausnahmen von der Gruppenschließung

Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Kinder, die von einer Quarantäneanordnung nicht betroffen wären, können die Einrichtung trotz Gruppenschließung grundsätzlich weiter besuchen. Allerdings wird auch ihnen empfohlen, die Kontakte zu reduzieren und die Einrichtung nicht zu besuchen. Von der Quarantänepflicht sind ausgenommen:

  • Zweifach Geimpfte („frisch Geimpfte“ ab 15. Tag bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung)
  • Genesene („frisch Genesene“ ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
  • Genesene nach PCR-bestätigter Infektion und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
  • Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
  • Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind (zeitlich unbegrenzt)
  • Geboosterte mit 3 Impfungen (zeitlich unbegrenzt)

Wenn nur wenige Kinder von der Gruppenschließung ausgenommen sind, können diese bei Bedarf vorübergehend auch in einer anderen Gruppe betreut werden, so dies aufgrund der angespannten Personallage notwendig ist.

Dauer der Gruppenschließung

Die Gruppenschließung gilt für fünf Wochentage. Beginnt die Gruppenschließung bspw. am Freitag, so ist der letzte Tag der Schließung der Dienstag. Eventuelle Quarantäneanordnungen gelten selbstverständlich ab dem Tag der Anordnung. Da die Gruppenschließung eine mögliche Häufung von Infektionsfällen unterbricht, kann bei den nach Ablauf der fünf Tage zurückkehrenden Kindern davon ausgegangen werden, dass sie von der Häufung der Infektionsfälle nicht betroffen waren. Daher setzt eine erneute Gruppenschließung der gleichen Gruppe voraus, dass es dort nach der Rückkehr der Kinder zu einer erneuten Häufung von Infektionsfällen kommt. Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung haben die Kinder einen Testnachweis zu erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

Information des Gesundheitsamtes bei einer Häufung von Infektionsfällen

Die Einrichtung informiert das Gesundheitsamt umgehend über die Häufung der Fäl-le. Das Gesundheitsamt kann alle Kinder der betroffenen Gruppe als enge Kontakt-personen einstufen. Das bedeutet, dass die Kinder sich in Quarantäne begeben müssen.

Hort:

Für den Hort gelten die Regelungen analog zur Schule, da die Kinder hier wie in der Schule auch durchgängig Maske tragen und auch Abstand halten können. Deshalb ist hier von einer Häufung von Infektionsfällen erst dann auszugehen, wenn innerhalb von fünf Tagen mehr als die Hälfte der Kinder einer Gruppe positiv getestet wurde. Kinder, deren Klasse sich zwar im Distanzunterricht befindet, die aber nicht in Quarantäne sind, können den Hort weiter besuchen. Auch ihnen wird jedoch in der Regel von Seiten der Schule empfohlen, ihre Kontakte zu reduzieren.

Tagespflege:

Für die Tagespflege ist von einer Häufung von Infektionsfällen auszugehen, wenn mindestens zwei Kinder betroffen sind. Dann ist das Gesundheitsamt von der Pflegeperson zu informieren. Die Einstellung der Betreuung ohne Quarantäneanordnung kann hier jedoch nur mit Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Für die Großtagespflege gilt der Richtwert von 20 Prozent.

Alle Informationen finden Sie auch unter www.landkreis-fuerth.de.

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.

Autor: Kadda Betz, Rathaus Roßtal

Wirtschaftsförderung & Öffentlichkeitsarbeit Markt Roßtal

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