Hinweis zur Räum- und Streupflicht im Winter
Nach den Bestimmungen der Reinigungs- und Sicherungsverordnung sind von den Anliegern Gehwege und an Grundstücken ohne Gehweg ein 1 Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Die Maßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind freizuhalten. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der gemeindliche Winterdienst in den Nebenstraßen (z.B. Wohnbaugebiete) grundsätzlich auf Streusalz verzichtet. Ausnahmen gelten für Stellen mit starken Steigungen oder bei extrem gefährlichen Wetterbedingungen.



