🥶🌨️ Achtung Dachlawine! — Gefahr von oben sicher managen 💦❄️

Der gestrige Wintereinbruch in weiten Teilen Bayerns hat nochmal für Winterzauber wie aus dem Bilderbuch gesorgt; das seit heute einsetzende Tauwetter hingegen sorgt jedoch einerseits örtlich für Hochwasser-Gefahren, andererseits vielerorts auch für gefährliche Dachlawinen.
Diese sind nicht nur gefährlich für Passanten, sondern können auch geparkte Autos und Gebäude beschädigen. Zehn Zentimeter Nassschnee können bis zu 40 kg/m² wiegen, gefrorenes Eis sogar bis zu 90 kg. StadtLand.Funk hat kurze Info dazu zusammengefasst:

Hauseigentümer/Vermieter: In der Regel haftet der Eigentümer. Er ist im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit keine Personen oder Sachwerte (wie Autos) durch herabfallenden Schnee oder Eiszapfen zu Schaden kommen.
Verlagerung der Pflicht: Die Verkehrssicherungspflicht kann auf Mieter, Hausmeister oder Hausverwaltungen übertragen werden, dies muss jedoch eindeutig geregelt sein.

Autofahrer/Passanten: Wer sein Auto trotz sichtbarer Gefahren oder Warnschilder (z.B. „Vorsicht Dachlawinen – Parken auf eigene Gefahr“) unter einem gefährdeten Dach parkt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Was Hauseigentümer tun müssen: In schneereichen Gebieten müssen Hausbesitzer Vorkehrungen treffen wie die Installation von Schneefanggittern und das aufstellen von Warnschildern bei akuter Gefahr. Bei gefährlichen Schneewächten oder Eisüberhängen müssen diese entfernt werden; nach starken Schneefällen oder bei Tauwetter müssen Eigentümer das Dach überprüfen.

Was Autofahrer wissen müssen:
Teilkasko: Wenn eine Dachlawine das Auto beschädigt (z.B. Glasschäden, Dellen), zahlt in der Regel die Teilkaskoversicherung.
Vollkasko: Bei Schäden an Lack oder Karosserie ist die Vollkaskoversicherung zuständig.
Eigenverantwortung: Parken Sie im Winter aufmerksam und meiden Sie Stellen, an denen Dachlawinen wahrscheinlich sind.

Rechtliche Hinweise: Es gibt zwar keine universelle, ganzjährige Pflicht für Schneefanggitter, aber in schneereichen Regionen oder bei bestimmten Dachneigungen (ab 45 Grad) sind Schutzmaßnahmen meist erforderlich.
Gerichtsurteile: Gerichte stellen fest, dass Hausbesitzer aktiv tätig werden müssen, sobald Gefahr droht.

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Autor: Michael Lehner

CvD Funkzentrale StadtLand.Funk